Philipp Rosenauer
Partner Legal, PwC Schweiz
Claudia Jung
Senior Manager | Data Privacy | ICT | Implementationᐩ, PwC Schweiz
Personendaten müssen gemäss den Datenschutzgesetzen geschützt und bearbeitet werden. Dieser Schutz muss auch dann gewährleistet sein, wenn die Daten von einem Dritten, einem sogenannten Auftragsbearbeiter, bearbeitet werden. Der Auftragsbearbeiter bearbeitet die Daten auf Anweisung des Datenverantwortlichen. Ein solcher Auftragsbearbeiter kann, um einige Beispiele zu nennen, ein Cloud-Anbieter oder eine Druckerei, die Werbeflyer zu Marketingzwecken druckt, sein. Diese wechselseitigen Rechte und Pflichten vertraglich festgehalten werden, damit der Datenschutz gewährleistet werden kann.
Sofern die Bearbeitung von Personendaten einer Drittpartei übertragen wird, ist hierfür eine Auftagsbearbeitervereinbarung abzuschliessen. Diese regelt die wechselseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien. Ihr Unternehmen übernimmt die Funktion des Datenverantwortlichen in dieser Beziehung. Das bedeutet, dass Sie auch dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der Datenschutzgesetze sicherzustellen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält klare Vorgaben zu den Anforderungen in Vereinbarungen über die Datenverarbeitung, wohingegen das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) nicht so weit ins Detail geht. Im revDSG ist lediglich Folgendes festgelegt:
Sie als Datenverantwortlicher müssen gewährleisten, dass der Auftragsverarbeiter seine Pflichten kennt und dass Ihr Auftragnehmer die Geheimhaltungsbestimmungen einhält. Zur Unterstützung des Prozesses sollten diese Aspekte in der Auftagsbearbeitervereinbarung detailliert festgehalten werden.
Der Auftragsbearbeiter verpflichtet sich mit Unterzeichnung der Vereinbarung dazu, den schriftlich festgehaltenen Rahmen einzuhalten und die Daten entsprechend zu bearbeiten. Nach Abschluss der Vertragsbeziehung muss jegliche Bearbeitung und jegliches Dokument, die/das Daten enthält, an den Kunden zurückgegeben oder, sofern erforderlich, gelöscht werden. Die Verschwiegenheitspflicht des Auftragsbearbeiters besteht auch nach Abschluss des Auftrags fort.
Wenn Sie bereits Vereinbarungen über die Datenverarbeitung nach DSGVO abgeschlossen haben, sind Sie im Prinzip auch nach dem revDSG gut gerüstet. Sie sollten jedoch dennoch eine Prüfung durchführen, bei der sie die Vereinbarungen über die Datenverarbeitung durch die entsprechenden Verweise auf das Schweizer revDSG sowie jegliche Besonderheiten des Schweizer Datenschutzrechts ergänzen.
Wenn Sie bei null anfangen und dabei sind, diese Verträge aufzusetzen, sollten bei neuen Auftragsverarbeitern (z.B. Dienstanbietern) folgende Aspekte berücksichtigt werden:
#social#
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Associate | Data Privacy | ICT | Implementationᐩ, PwC Switzerland
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